Erziehungsbeistand

§ 30 SGB VIII

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Sozialpädagogische Familienhilfe

§ 31 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Hilfe für junge Volljährige

§ 41 SGB VIII

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.

Integrationshilfe

§35a SGB VIII

Die Integrationshilfe bezieht sich auf Kinder und Jugendliche aller Altersstufen in Schulen, Kindergärten und Horteinrichtungen. Der Integrationshelfer bietet hierbei Kindern und Jugendlichen, die aufgrund einer Behinderung/ drohenden seelischen Behinderung und/oder Störung des Sozialverhaltens nicht im Klassenverband beschulbar oder der Kindergartengruppe integrierbar wären, individuell abgestimmt eine Unterstützung, um den Alltag meistern zu können.